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200 2025 813

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-02-04 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1966 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 11. September 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zollikofen zur Arbeitsvermittlung an (Ak- ten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Kanton Bern [act. II] 64 f.) Gleichentags stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung rückwirkend ab dem 1. März 2025 (act. II 45 ff.). Die Arbeitslosen- kasse verneinte mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 (act. II 37 ff.) die An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. Septem- ber 2025, da weder die Beitragszeit erfüllt sei noch ein Befreiungsgrund vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 21 ff.) wies das AVA mit Entscheid vom 28. November 2025 ab (act. II 3 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit einer undatierten Eingabe (Postauf- gabe am 1. Dezember 2025) Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid vom 28. November 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass für die Rahmenfrist ein Befreiungsgrund gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die ob- ligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi- gung (AVIG; SR 837.0) vorliege. 3. Es sei dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung ab dem 11. September 2025 zuzusprechen. 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2025 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2026, ALV 200 2025 813

- 3 -

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Novem- ber 2025 (act. II 3 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 11. September 2025 und dabei insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit bzw. die Befreiung von der Erfüllung der Bei- tragszeit. Soweit der Beschwerdeführer separat beantragt, es sei festzustellen, für die Rahmenfrist liege ein Befreiungsgrund gemäss Art. 14 AVIG vor (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 4 Rechtsbegehren 2), ist darauf nicht einzutreten, da hierüber im Rahmen eines materiellen Leistungsentscheids zu befinden ist, während es an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse fehlt (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1, 8C_438/2016 E. 2.1; MIRIAM LENDFERS, in KIESER/ KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2026, ALV 200 2025 813

- 4 - Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 59 N. 11; MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 f.).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der

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- 5 - Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Be- schäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitar- beitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38; ARV 2020 S. 382 E. 3.3.1). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (ARV 2023 S. 386 E. 2.2 = SVR 2024 ALV Nr. 8 S. 29, 8C_143/2023 E. 2.2). Gemäss Rechtsprechung ist eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Bei- tragszeit befreit war, ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlen- de Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitrags- zeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellte am 11. September 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab dem 1. März 2025 (vgl. hierzu act. II 45 Ziff. 2). Indes endete die vormalige Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug erst am 15. August 2025 und per 31. August 2025 erfolgte die Abmeldung vom RAV (act. II 4). Da der Beschwerdeführer erst wieder am

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 November 2024 begonnene IV-Massnahme (act. II 78 ff.) wurde bereits bei der Ermittlung der Beitragszeit berücksichtigt (vgl. E. 3.2 hiervor) und ist daher nicht an die Befreiungszeit anrechenbar (vgl. auch Beschwerdeant- wort S. 3 Ziff. III Art. 3). Ab dem 1. März 2025 bestand sodann noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (act. II 72, 69, 61) bzw. 50 % (act. II 70 f., 66 f.). Für die übrigen Zeiträume ist jedenfalls keine höhergradige bzw. gar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Damit lag – ungeachtet der ab dem 17. Oktober 2024 attestierten Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (act. II 87) – höchstens während rund achteinhalb Monaten (act. II 5) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor, womit eine gesundheitlich bedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit während mindestens zwölf Mona- ten offensichtlich nicht erstellt ist. Für die Zeiträume der während der Rahmenfrist für die Beitragszeit attes- tierten Teilarbeitsfähigkeit (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV) ist nicht ansatzwei- se ersichtlich, inwieweit es dem Beschwerdeführer aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe nicht möglich und zumutbar gewesen wä- re, ein entsprechendes Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (vgl. BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38; ARV 2020 S. 382 E. 3.3.1). Dass eine, wie beschwerdeweise vorgebracht (vgl. Be- schwerde S. 1 Ziff. 2), dauerhafte gesundheitliche Einschränkung vorlag bzw. vorliegt, wird vorliegend nicht angezweifelt. Massgebend ist hier je- doch, dass über längere Zeit eine maximal 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor- lag und dem Beschwerdeführer eine angepasste (Teilzeit-)Tätigkeit zumut- bar war (act. II 87; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6/4 Ziff. 4). Glei- ches geht denn auch aus Rz. B184 der AVIG-Praxis ALE hervor, wonach eine versicherte Person, die z.B. aufgrund einer Krankheit lediglich zu 50 % arbeitsunfähig war, wegen der fehlenden Kausalität nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann, da die verbleibende Arbeitsfähigkeit in genügendem Masse verwertbar gewesen war.

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- 8 - Anderweitige Hinderungs- oder Befreiungsgründe sind sodann weder er- sichtlich noch werden solche geltend gemacht. Eine Befreiung von der Bei- tragszeit während mindestens zwölf Monaten ist damit nicht erstellt. 3.4 Eine Kumulation von Beitragszeiten (Art. 13 AVIG) und der dazu subsidiären Befreiungszeit (Art. 14 AVIG; ARV 2023 S. 386 E. 2.2 = SVR 2024 ALV Nr. 8 S. 29, 8C_143/2023 E. 2.2) ist nicht zulässig (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2342 Rz. 254; AVIG-Praxis ALE Rz. B170 und B209), sodass an die vorliegend nicht erreichte minima- le Beitragszeit keine Befreiungszeiten angerechnet werden können. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Mindestbeitragszeit bzw. eine ent- sprechende Befreiungszeit klar nicht erreicht, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Die Beschwerde ist offensichtlich un- begründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

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- 9 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid vom 28. November 2025 sei aufzuheben.
  2. Es sei festzustellen, dass für die Rahmenfrist ein Befreiungsgrund gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die ob- ligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi- gung (AVIG; SR 837.0) vorliege.
  3. Es sei dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung ab dem 11. September 2025 zuzusprechen.
  4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2025 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2026, ALV 200 2025 813 - 3 - Erwägungen:
  5. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  7. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Novem- ber 2025 (act. II 3 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 11. September 2025 und dabei insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit bzw. die Befreiung von der Erfüllung der Bei- tragszeit. Soweit der Beschwerdeführer separat beantragt, es sei festzustellen, für die Rahmenfrist liege ein Befreiungsgrund gemäss Art. 14 AVIG vor (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 4 Rechtsbegehren 2), ist darauf nicht einzutreten, da hierüber im Rahmen eines materiellen Leistungsentscheids zu befinden ist, während es an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse fehlt (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1, 8C_438/2016 E. 2.1; MIRIAM LENDFERS, in KIESER/ KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2026, ALV 200 2025 813 - 4 - Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 59 N. 11; MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 f.). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  8. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2026, ALV 200 2025 813 - 5 - Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Be- schäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitar- beitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38; ARV 2020 S. 382 E. 3.3.1). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (ARV 2023 S. 386 E. 2.2 = SVR 2024 ALV Nr. 8 S. 29, 8C_143/2023 E. 2.2). Gemäss Rechtsprechung ist eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Bei- tragszeit befreit war, ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlen- de Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitrags- zeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677).
  9. 3.1 Der Beschwerdeführer stellte am 11. September 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab dem 1. März 2025 (vgl. hierzu act. II 45 Ziff. 2). Indes endete die vormalige Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug erst am 15. August 2025 und per 31. August 2025 erfolgte die Abmeldung vom RAV (act. II 4). Da der Beschwerdeführer erst wieder am
  10. September 2025 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte (act. II 64 f.) und damit sämtliche Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. 2.1 f. hiervor) frühestens zu diesem Zeitpunkt wiederum zu erfüllen waren, wurde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2026, ALV 200 2025 813 - 6 - die neue Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 AVIG) vom Beschwerde- gegner zutreffend vom 11. September 2023 bis zum 10. September 2025 festgelegt (act. II 37). 3.2 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit unter Berücksichtigung des Arbeitsverhält- nisses bei der B.________ vom 1. November bis zum 15. Dezember 2023 (act. II 112 f.) und der beitragspflichtigen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) vom 17. Juni bis zum 31. Juli 2024 (vgl. act. II 106 f., 100 ff., 91, 88 f.) und vom 11. November 2024 bis zum
  11. Februar 2025 (act. II 78 ff., 76, 73 f., 68) nur während 6 Monaten und 21 Tagen eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. hierzu auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III Art. 3). Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) ist somit nicht erfüllt. Dass der Beschwerdegegner die Beschäftigung im Rahmen der IV- Massnahmen nicht als Befreiungszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG, sondern als beitragspflichtige Beschäftigung berücksichtigte, stimmt mit der Rechtsprechung (vgl. ARV 2012 S. 200 E. 2.3; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, Art. 13 S. 53) aber auch mit dem in der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen AVIG-Praxis ALE in Rz. C4 Festgehaltenen überein (abrufbar unter <www.arbeit.swiss> unter Publikationen/Weisun- gen/AVIG-Praxis; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_669/2023 vom 1. April 2025 E. 6.2, zur Pu- blikation vorgesehen). Nichts anderes ergibt sich – entgegen den Vorbrin- gen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 3.2) – aus Rz. B186 der AVIG-Praxis ALE, wonach sich eine versicherte Person, welche im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme eine Aus- oder Weiterbil- dung absolviert und Taggelder bezieht, nicht auf die Befreiung von der Er- füllung der Beitragszeit infolge Aus- oder Weiterbildung berufen kann. An- ders verhielte es sich lediglich bei einer – hier aber nicht vorliegenden (vgl. act. II 106 f., 100 ff., 78 ff.) – arbeitsmarktlichen Massnahme (ohne Tag- geldanspruch) im Sinne von Art. 23 Abs. 3bis AVIG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 AVIV (vgl. dazu BGE 139 V 212 E. 3.3 S. 214). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2026, ALV 200 2025 813 - 7 - 3.3 Hinsichtlich einer allfälligen Befreiung von der Beitragszeit ist auf- grund der ärztlichen Zeugnisse und der Taggeldabrechnungen der C.________ lediglich vom 21. Januar bis zum 16. Juni 2024 (act. II 114 f., 111, 109, 98) und vom 9. August bis längstens zum 10. November 2024 (act. II 90, 87, 77, 75) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erstellt. Die am
  12. November 2024 begonnene IV-Massnahme (act. II 78 ff.) wurde bereits bei der Ermittlung der Beitragszeit berücksichtigt (vgl. E. 3.2 hiervor) und ist daher nicht an die Befreiungszeit anrechenbar (vgl. auch Beschwerdeant- wort S. 3 Ziff. III Art. 3). Ab dem 1. März 2025 bestand sodann noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (act. II 72, 69, 61) bzw. 50 % (act. II 70 f., 66 f.). Für die übrigen Zeiträume ist jedenfalls keine höhergradige bzw. gar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Damit lag – ungeachtet der ab dem 17. Oktober 2024 attestierten Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (act. II 87) – höchstens während rund achteinhalb Monaten (act. II 5) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor, womit eine gesundheitlich bedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit während mindestens zwölf Mona- ten offensichtlich nicht erstellt ist. Für die Zeiträume der während der Rahmenfrist für die Beitragszeit attes- tierten Teilarbeitsfähigkeit (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV) ist nicht ansatzwei- se ersichtlich, inwieweit es dem Beschwerdeführer aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe nicht möglich und zumutbar gewesen wä- re, ein entsprechendes Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (vgl. BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38; ARV 2020 S. 382 E. 3.3.1). Dass eine, wie beschwerdeweise vorgebracht (vgl. Be- schwerde S. 1 Ziff. 2), dauerhafte gesundheitliche Einschränkung vorlag bzw. vorliegt, wird vorliegend nicht angezweifelt. Massgebend ist hier je- doch, dass über längere Zeit eine maximal 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor- lag und dem Beschwerdeführer eine angepasste (Teilzeit-)Tätigkeit zumut- bar war (act. II 87; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6/4 Ziff. 4). Glei- ches geht denn auch aus Rz. B184 der AVIG-Praxis ALE hervor, wonach eine versicherte Person, die z.B. aufgrund einer Krankheit lediglich zu 50 % arbeitsunfähig war, wegen der fehlenden Kausalität nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann, da die verbleibende Arbeitsfähigkeit in genügendem Masse verwertbar gewesen war. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2026, ALV 200 2025 813 - 8 - Anderweitige Hinderungs- oder Befreiungsgründe sind sodann weder er- sichtlich noch werden solche geltend gemacht. Eine Befreiung von der Bei- tragszeit während mindestens zwölf Monaten ist damit nicht erstellt. 3.4 Eine Kumulation von Beitragszeiten (Art. 13 AVIG) und der dazu subsidiären Befreiungszeit (Art. 14 AVIG; ARV 2023 S. 386 E. 2.2 = SVR 2024 ALV Nr. 8 S. 29, 8C_143/2023 E. 2.2) ist nicht zulässig (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2342 Rz. 254; AVIG-Praxis ALE Rz. B170 und B209), sodass an die vorliegend nicht erreichte minima- le Beitragszeit keine Befreiungszeiten angerechnet werden können. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Mindestbeitragszeit bzw. eine ent- sprechende Befreiungszeit klar nicht erreicht, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Die Beschwerde ist offensichtlich un- begründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  13. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2026, ALV 200 2025 813 - 9 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  14. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  15. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  16. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2025 813 ISD/NUS/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Februar 2026 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 28. November 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2026, ALV 200 2025 813

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 11. September 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zollikofen zur Arbeitsvermittlung an (Ak- ten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Kanton Bern [act. II] 64 f.) Gleichentags stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung rückwirkend ab dem 1. März 2025 (act. II 45 ff.). Die Arbeitslosen- kasse verneinte mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 (act. II 37 ff.) die An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. Septem- ber 2025, da weder die Beitragszeit erfüllt sei noch ein Befreiungsgrund vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 21 ff.) wies das AVA mit Entscheid vom 28. November 2025 ab (act. II 3 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit einer undatierten Eingabe (Postauf- gabe am 1. Dezember 2025) Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid vom 28. November 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass für die Rahmenfrist ein Befreiungsgrund gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die ob- ligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi- gung (AVIG; SR 837.0) vorliege. 3. Es sei dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung ab dem 11. September 2025 zuzusprechen. 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2025 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

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- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Novem- ber 2025 (act. II 3 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 11. September 2025 und dabei insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit bzw. die Befreiung von der Erfüllung der Bei- tragszeit. Soweit der Beschwerdeführer separat beantragt, es sei festzustellen, für die Rahmenfrist liege ein Befreiungsgrund gemäss Art. 14 AVIG vor (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 4 Rechtsbegehren 2), ist darauf nicht einzutreten, da hierüber im Rahmen eines materiellen Leistungsentscheids zu befinden ist, während es an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse fehlt (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1, 8C_438/2016 E. 2.1; MIRIAM LENDFERS, in KIESER/ KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den

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- 4 - Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 59 N. 11; MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 f.). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der

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- 5 - Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Be- schäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitar- beitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38; ARV 2020 S. 382 E. 3.3.1). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (ARV 2023 S. 386 E. 2.2 = SVR 2024 ALV Nr. 8 S. 29, 8C_143/2023 E. 2.2). Gemäss Rechtsprechung ist eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Bei- tragszeit befreit war, ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlen- de Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitrags- zeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellte am 11. September 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab dem 1. März 2025 (vgl. hierzu act. II 45 Ziff. 2). Indes endete die vormalige Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug erst am 15. August 2025 und per 31. August 2025 erfolgte die Abmeldung vom RAV (act. II 4). Da der Beschwerdeführer erst wieder am

11. September 2025 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte (act. II 64 f.) und damit sämtliche Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. 2.1 f. hiervor) frühestens zu diesem Zeitpunkt wiederum zu erfüllen waren, wurde

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- 6 - die neue Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 AVIG) vom Beschwerde- gegner zutreffend vom 11. September 2023 bis zum 10. September 2025 festgelegt (act. II 37). 3.2 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit unter Berücksichtigung des Arbeitsverhält- nisses bei der B.________ vom 1. November bis zum 15. Dezember 2023 (act. II 112 f.) und der beitragspflichtigen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) vom 17. Juni bis zum 31. Juli 2024 (vgl. act. II 106 f., 100 ff., 91, 88 f.) und vom 11. November 2024 bis zum

28. Februar 2025 (act. II 78 ff., 76, 73 f., 68) nur während 6 Monaten und 21 Tagen eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. hierzu auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III Art. 3). Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) ist somit nicht erfüllt. Dass der Beschwerdegegner die Beschäftigung im Rahmen der IV- Massnahmen nicht als Befreiungszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG, sondern als beitragspflichtige Beschäftigung berücksichtigte, stimmt mit der Rechtsprechung (vgl. ARV 2012 S. 200 E. 2.3; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, Art. 13 S. 53) aber auch mit dem in der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen AVIG-Praxis ALE in Rz. C4 Festgehaltenen überein (abrufbar unter unter Publikationen/Weisun- gen/AVIG-Praxis; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_669/2023 vom 1. April 2025 E. 6.2, zur Pu- blikation vorgesehen). Nichts anderes ergibt sich – entgegen den Vorbrin- gen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 3.2) – aus Rz. B186 der AVIG-Praxis ALE, wonach sich eine versicherte Person, welche im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme eine Aus- oder Weiterbil- dung absolviert und Taggelder bezieht, nicht auf die Befreiung von der Er- füllung der Beitragszeit infolge Aus- oder Weiterbildung berufen kann. An- ders verhielte es sich lediglich bei einer – hier aber nicht vorliegenden (vgl. act. II 106 f., 100 ff., 78 ff.) – arbeitsmarktlichen Massnahme (ohne Tag- geldanspruch) im Sinne von Art. 23 Abs. 3bis AVIG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 AVIV (vgl. dazu BGE 139 V 212 E. 3.3 S. 214).

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- 7 - 3.3 Hinsichtlich einer allfälligen Befreiung von der Beitragszeit ist auf- grund der ärztlichen Zeugnisse und der Taggeldabrechnungen der C.________ lediglich vom 21. Januar bis zum 16. Juni 2024 (act. II 114 f., 111, 109, 98) und vom 9. August bis längstens zum 10. November 2024 (act. II 90, 87, 77, 75) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erstellt. Die am

11. November 2024 begonnene IV-Massnahme (act. II 78 ff.) wurde bereits bei der Ermittlung der Beitragszeit berücksichtigt (vgl. E. 3.2 hiervor) und ist daher nicht an die Befreiungszeit anrechenbar (vgl. auch Beschwerdeant- wort S. 3 Ziff. III Art. 3). Ab dem 1. März 2025 bestand sodann noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (act. II 72, 69, 61) bzw. 50 % (act. II 70 f., 66 f.). Für die übrigen Zeiträume ist jedenfalls keine höhergradige bzw. gar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Damit lag – ungeachtet der ab dem 17. Oktober 2024 attestierten Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (act. II 87) – höchstens während rund achteinhalb Monaten (act. II 5) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor, womit eine gesundheitlich bedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit während mindestens zwölf Mona- ten offensichtlich nicht erstellt ist. Für die Zeiträume der während der Rahmenfrist für die Beitragszeit attes- tierten Teilarbeitsfähigkeit (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV) ist nicht ansatzwei- se ersichtlich, inwieweit es dem Beschwerdeführer aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe nicht möglich und zumutbar gewesen wä- re, ein entsprechendes Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (vgl. BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38; ARV 2020 S. 382 E. 3.3.1). Dass eine, wie beschwerdeweise vorgebracht (vgl. Be- schwerde S. 1 Ziff. 2), dauerhafte gesundheitliche Einschränkung vorlag bzw. vorliegt, wird vorliegend nicht angezweifelt. Massgebend ist hier je- doch, dass über längere Zeit eine maximal 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor- lag und dem Beschwerdeführer eine angepasste (Teilzeit-)Tätigkeit zumut- bar war (act. II 87; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6/4 Ziff. 4). Glei- ches geht denn auch aus Rz. B184 der AVIG-Praxis ALE hervor, wonach eine versicherte Person, die z.B. aufgrund einer Krankheit lediglich zu 50 % arbeitsunfähig war, wegen der fehlenden Kausalität nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann, da die verbleibende Arbeitsfähigkeit in genügendem Masse verwertbar gewesen war.

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- 8 - Anderweitige Hinderungs- oder Befreiungsgründe sind sodann weder er- sichtlich noch werden solche geltend gemacht. Eine Befreiung von der Bei- tragszeit während mindestens zwölf Monaten ist damit nicht erstellt. 3.4 Eine Kumulation von Beitragszeiten (Art. 13 AVIG) und der dazu subsidiären Befreiungszeit (Art. 14 AVIG; ARV 2023 S. 386 E. 2.2 = SVR 2024 ALV Nr. 8 S. 29, 8C_143/2023 E. 2.2) ist nicht zulässig (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2342 Rz. 254; AVIG-Praxis ALE Rz. B170 und B209), sodass an die vorliegend nicht erreichte minima- le Beitragszeit keine Befreiungszeiten angerechnet werden können. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Mindestbeitragszeit bzw. eine ent- sprechende Befreiungszeit klar nicht erreicht, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Die Beschwerde ist offensichtlich un- begründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

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- 9 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.